Artikel 55
Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann bis zum 12. Februar 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet werden, die an der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren, sowie im Namen der Mächte, unterzeichnet werden, die an der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren, sowie im Namen der Mächte, die an dieser Konferenz nicht vertreten waren, aber am X. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens von 1906 auf den Seekrieg, oder an den Genfer Abkommen von 1864, 1906 oder 1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde beteiligt sind.
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