vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 54 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Schlußbestimmungen.

Artikel 54

Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache abgefaßt. Beide Texte sind gleicherweise authentisch.

Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle Übersetzungen des Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)