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Artikel 53 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Siehe dazu auch Art. 90 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer international bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Artikel 53

Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei soll gemäß einem zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine Untersuchung über jede behauptete Verletzung des Abkommens eingeleitet werden.

Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt werden, so sollen sich die Parteien über die Wahl eines Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende Verfahren zu entscheiden hat.

Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen ihr die am Konflikt beteiligten Parteien ein Ende setzen und sie so rasch als möglich unterdrücken.

Siehe dazu auch Art. 90 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer international bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004816

alte Dokumentnummer

N1195315082R

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