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Artikel 55 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Schlußbestimmungen

Artikel 55

Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache abgefaßt. Beide Texte sind gleicherweise authentisch.

Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle Übersetzungen des Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2025

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004752

alte Dokumentnummer

N1195315017R

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