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Artikel 54 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 54

Die Hohen Vertragschließenden Parteien, deren Gesetze zurzeit nicht ausreichend sein sollten, haben die nötigen Maßnahmen zu treffen, um die im Artikel 53 erwähnten Mißbräuche jederzeit zu verhindern und zu unterdrücken.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004751

alte Dokumentnummer

N1195315016R

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