Artikel 54
Die Hohen Vertragschließenden Parteien, deren Gesetze zurzeit nicht ausreichend sein sollten, haben die nötigen Maßnahmen zu treffen, um die im Artikel 53 erwähnten Mißbräuche jederzeit zu verhindern und zu unterdrücken.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004751
alte Dokumentnummer
N1195315016R
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