vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 54 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 54

Die Hohen Vertragschließenden Parteien, deren Gesetze zurzeit nicht ausreichend sein sollten, haben die nötigen Maßnahmen zu treffen, um die im Artikel 53 erwähnten Mißbräuche jederzeit zu verhindern und zu unterdrücken.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004751

alte Dokumentnummer

N1195315016R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)