Artikel 55
Die Arbeitsfähigkeit der Kriegsgefangenen ist periodisch, mindestens einmal im Monat, einer ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Bei dieser Kontrolle ist insbesondere die Art der Arbeiten, zu denen die Kriegsgefangenen herangezogen werden, zu berücksichtigen.
Glaubt ein Kriegsgefangener nicht arbeitsfähig zu sein, ist er berechtigt, sich den ärztlichen Instanzen seines Lagers zur Untersuchung zu stellen; die Ärzte können Kriegsgefangene, die ihrer Ansicht nach nicht arbeitsfähig sind, zur Arbeitsbefreiung empfehlen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004882
alte Dokumentnummer
N1195315149R
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