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Artikel 55 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 55

Die Arbeitsfähigkeit der Kriegsgefangenen ist periodisch, mindestens einmal im Monat, einer ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Bei dieser Kontrolle ist insbesondere die Art der Arbeiten, zu denen die Kriegsgefangenen herangezogen werden, zu berücksichtigen.

Glaubt ein Kriegsgefangener nicht arbeitsfähig zu sein, ist er berechtigt, sich den ärztlichen Instanzen seines Lagers zur Untersuchung zu stellen; die Ärzte können Kriegsgefangene, die ihrer Ansicht nach nicht arbeitsfähig sind, zur Arbeitsbefreiung empfehlen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004882

alte Dokumentnummer

N1195315149R

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