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ARTIKEL 54 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 54

Gesundheit

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen und Erfahrungen in den Bereichen der Gesundheit und der wirksamen Regelung grenzübergreifender gesundheitlicher Fragen zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248232

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