ARTIKEL 54
Gesundheit
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen und Erfahrungen in den Bereichen der Gesundheit und der wirksamen Regelung grenzübergreifender gesundheitlicher Fragen zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012059
Dokumentnummer
NOR40248232
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