Artikel 54 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1996

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 3/1996

Artikel 54

Angelobung

(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtag das Gelöbnis: “Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieses Gelöbnis vor dem Landtag in die Hand des Landeshauptmannes.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden überdies nach den Bestimmungen des B-VG auf die Bundesverfassung angelobt.

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