Artikel 54
Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß den Art. 142 und 143 B-VG verantwortlich. Der Geltendmachung dieser Verantwortung vor dem Verfassungsgerichtshof durch Beschluß des Landtages steht die Immunität nicht im Wege.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)