Artikel 54 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.2013

Artikel 54

Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß den Art. 142 und 143 B-VG verantwortlich. Der Geltendmachung dieser Verantwortung vor dem Verfassungsgerichtshof durch Beschluß des Landtages steht die Immunität nicht im Wege.

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