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Artikel 54 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Schlußbestimmungen.

Artikel 54

Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache abgefaßt. Beide Texte sind gleicherweise authentisch.

Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle Übersetzungen des Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004817

alte Dokumentnummer

N1195315083R

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