Artikel 54
Änderung des Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetzes
Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift“ durch die Wortfolge „mit der von einem ordentlichen Gericht oder notariell beglaubigten Unterschrift“ ersetzt.
2. In § 20 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Der Auflösungsbescheid“ durch die Wortfolge „Die Entscheidung über die Auflösung“ ersetzt.
3. In § 20 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „dieses Bescheides“ durch die Wortfolge „der Entscheidung über die Auflösung“ ersetzt.
4. Dem § 26 wird folgender § 27 angefügt:
„§ 27
Inkrafttreten
§ 6 Abs. 4 und § 20 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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