Artikel 54 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 54

Artikel 54. Der Nationalrat wirkt an der Festsetzung von Post- und Fernmeldegebühren, von Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Personen, die in Betrieben des Bundes ständig beschäftigt sind, mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.

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