Artikel 54
Artikel 54. Der Nationalrat wirkt an der Festsetzung von Eisenbahntarifen, Post- und Fernmeldegebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in Betrieben des Bundes ständig beschäftigten Personen mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
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