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Artikel 54 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Abschnitt VI

Fahrbahnmarkierungen

Artikel 54

1. Hat eine Fahrbahn außerhalb von Ortschaften mehr als zwei Fahrstreifen, so müssen sie in der Regel deutlich voneinander abgegrenzt sein.

2. Sind auf einer Fahrbahn mit drei Fahrstreifen außerhalb von Ortschaften Abschnitte mit ungenügender Sicht oder andere Gefahrenstellen, so darf die ganze Breite der Fahrbahn nur in zwei Fahrstreifen unterteilt werden.

3. Auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen können diese, wo die Sicht ungenügend ist oder an andern Gefahrenstellen, in gleicher Weise abgegrenzt werden.

4. Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Kennzeichnung bedeutet, daß die Fahrzeuge bei normalen Verkehrsverhältnissen den ihrer Fahrtrichtung entsprechenden Fahrstreifen nicht verlassen dürfen.

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