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Artikel 53 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

TEIL XII

Finanzen

Artikel 53

Jedes Mitglied kommt selbst für die Bezüge, Reisekosten und sonstigen Aufwendungen seiner eigenen Delegation bei den Sitzungen der Organisation auf.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057944

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