vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 53 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 53

Wird das T 1- oder T 2-Verfahren gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Anlage I für Waren, die von einem Flughafen einer Vertragspartei aus im Luftverkehr befördert werden, angewandt, so schließt Artikel 52 nicht aus, daß jeder Beteiligte die in der Anlage I festgelegten T 1- oder T 2-Verfahren in Anspruch nehmen kann. In diesem Falle gelten die in Artikel 52 festgelegten Verfahren nicht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)