Artikel 53 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Nämlichkeitssicherung

Artikel 53

Die Nämlichkeit der Waren wird gemäß Artikel 11 des Übereinkommens gesichert. Wird jedoch der Übergabeschein TR der Abgangszollstelle gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Vertragsparteien nicht vorgelegt, so legt der Zoll mit Rücksicht auf die von der Eisenbahnverwaltung getroffenen Maßnahmen der Nämlichkeitssicherung an Großbehältern grundsätzlich keine Zollverschlüsse an. Werden Zollverschlüsse angelegt, so werden diese im Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 3 A und 3 B des Übergabescheins TR vermerkt.

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