Artikel 53
(1) Artikel 53.Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(3) Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch das Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates geregelt.
Schlagworte
Enqueterecht, Nationalratsbeschluß, Verwaltungsbehörde, Bundesamt,
Aktenvorlage, Geschäftsordnungsgesetz, Untersuchungsausschuß
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002727
alte Dokumentnummer
N1193018860R
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