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ARTIKEL 53 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 53

Zulassung und Qualifikation

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren zur Erlangung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung oder zur Niederlassung angemessen, klar und hinsichtlich der zugrunde liegenden politischen Ziele relevant sind, der Art der zu erfüllenden Voraussetzungen und zu bewertenden Kriterien Rechnung tragen und nicht für sich allein genommen eine Beschränkung der Dienstleistungserbringung oder der Niederlassung darstellen.

(2) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt für eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Möglichkeit sollten Anträge in elektronischer Form unter denselben Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie in Papierform gestellte Anträge akzeptiert werden.

(3) Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von Originalen akzeptiert werden.

(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Bearbeitung eines Antrags, einschließlich der endgültigen Entscheidung, innerhalb einer angemessenen in ihren Rechtsvorschriften festgelegten Frist und in jedem Fall ohne ungebührliche Verzögerung abgeschlossen wird. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine erteilte Zulassung oder Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.

(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungsgebühren1 in einem angemessenen Verhältnis zu den der zuständigen Behörde entstehenden Kosten stehen und nicht für sich allein genommen eine Beschränkung der Dienstleistungserbringung oder der Niederlassung darstellen.

(6) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Antrag nicht vollständig ist, oder stellt sie fest, dass zusätzliche Informationen benötigt werden, so unternimmt sie Folgendes innerhalb einer angemessenen Frist: Sie

  1. a) unterrichtet den Antragsteller,
  2. b) nennt nach Möglichkeit die benötigten Informationen und
  3. c) bietet nach Möglichkeit Gelegenheit zur Behebung der Mängel.

(7) Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab, so unterrichtet sie den Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung und nach Möglichkeit schriftlich. Die zuständige Behörde sollte dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie nach Möglichkeit die festgestellten Mängel mitteilen. Sie sollte den Antragsteller von den Verfahren zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften in Kenntnis setzen. Die zuständige Behörde sollte es einem Antragsteller gestatten, einen neuen Antrag im Einklang mit den bestehenden Verfahren der Behörde zu stellen, es sei denn, die zuständige Behörde begrenzt die Zahl der Zulassungen oder Qualifikationsfeststellungen.

(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Entscheidungen der zuständigen Behörde im Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängig treffen und gegenüber dem Dienstleistungsanbieter oder Investor, für den die Zulassung oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig sein.

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1 Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder andere diskriminierungsfreie Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

Schlagworte

Zulassungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222001

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