ARTIKEL 52
Der Generalsekretär des Europarates zeigt den Mitgliedstaaten des Rates und allen dem Übereinkommen beigetretenen Staaten an:
- a) jede Unterzeichnung;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
- c) den jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 48;
- d) jede in Ausführung des Artikels 50 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
- e) jede in Ausführung der Bestimmungen des Artikels 51 eingegangene Note und den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird;
- f) jede gemäß Artikel 47 Absatz 1 eingegangene Mitteilung.
Zu Urkund dessen haben die hiezu ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 13. Dezember 1968 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen unterzeichnenden und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR40271869
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
