vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 51 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 51

Nachhaltige Forstwirtschaft

Die Vertragsparteien kommen überein, in Bezug auf eine nachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundene Maßnahmen und Vorschriften, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, sowie bei der Förderung einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Forstsektor ihre Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248229

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)