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ARTIKEL 50 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 50

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu fördern.

(2) Zu den Bereichen, in denen Kooperationsmaßnahmen in Erwägung gezogen werden können, zählen unter anderem die Agrarpolitik und die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, geografische Angaben, Diversifizierung und Umstrukturierung der Agrarsektoren sowie nachhaltige Landwirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248228

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