Artikel 51 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Abs. 1 tritt mit Wirkung vom 29. Oktober 1982 in Kraft

Artikel 51

Zusammensetzung

(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein.

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