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Artikel 51 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 51

Den Kriegsgefangenen sollen zufriedenstellende Arbeitsbedingungen geboten werden, insbesondere hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und Material; diese Bedingungen dürfen nicht schlechter sein als diejenigen, die den Angehörigen der Gewahrsamsmacht für gleiche Arbeit zugestanden werden; dabei sind die klimatischen Verhältnisse ebenfalls zu berücksichtigen.

Die Gewahrsamsmacht, für die die Kriegsgefangenen Arbeit leisten, hat darüber zu wachen, daß in den Gebieten, wo diese Gefangenen arbeiten, die Landesgesetze über den Arbeitsschutz und insbesondere die Vorschriften über die Sicherheit der Arbeiter eingehalten werden.

Die Kriegsgefangenen sollen ausgebildet und mit Schutzmitteln versehen werden, die der ihnen zugewiesenen Arbeit angepaßt sind und den für die Angehörigen der Gewahrsamsmacht vorgesehenen entsprechen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 52 dürfen die Kriegsgefangenen den normalen Gefahren, die auch Zivilarbeiter auf sich nehmen müssen, ausgesetzt werden.

Auf keinen Fall dürfen die Arbeitsbedingungen durch Disziplinarmaßnahmen verschärft werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004878

alte Dokumentnummer

N1195315145R

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