ARTIKEL 51
1. Dieses Übereinkommen bleibt für unbegrenzte Zeit in Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann, soweit sie betroffen ist, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Note dieses Übereinkommen kündigen.
3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Note beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131921
alte Dokumentnummer
N8197339825L
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