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Artikel 51 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

TITEL V

BESONDERE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN GEGENWERT DES ECU

Artikel 51

(1) Die in dieser Anlage in ECU ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Arbeitstag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.

Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt der Kurs des ersten Tages, für den zuletzt ein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden ist. Ist ein Kurs nicht nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden, so ist der Kurs des letzten Tages vor diesem Zeitpunkt anzuwenden, für den ein Kurs veröffentlicht wurde.

(2) Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes ist derjenige Gegenwert des ECU maßgebend, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren gilt, für welchen der oder die Sicherheitstitel nach Artikel 41 vorgelegt werden.

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