Änderung des Frachtvertrags
Artikel 51
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß
- eine Beförderung, die außerhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei endet,
- eine Beförderung, die im Gebiet einer Vertragspartei enden sollte, außerhalb des Gebietes dieser Vertragspartei endet,
kann das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen.
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß eine Beförderung innerhalb des Abgangslandes endet, hängt die Erfüllung des geänderten Frachtvertrags von Bedingungen ab, die die Zollverwaltung dieses Landes festzulegen hat.
In allen anderen Fällen kann das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
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