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ARTIKEL 51 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 51

Schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken

Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die weitere Liberalisierung der vorübergehenden Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221999

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