VERWALTUNGSRAT
ARTIKEL 50
1. Der Verwaltungsrat besteht aus einem oder mehreren Ministern oder deren Delegierten aus jedem Teilnehmerstaat.
2. Der Verwaltungsrat nimmt mit Stimmenmehrheit seine Geschäftsordnung an. Sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes beschlossen wird, findet sie auch auf den Geschäftsführenden Ausschuß und die Ständigen Gruppen Anwendung.
3. Der Verwaltungsrat wählt mit Stimmenmehrheit seinen Vorsitzenden und seine Stellvertretenden Vorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022326
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