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ARTIKEL 50 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 50

1. Jede Vertragspartei kann mit der Unterzeichnung oder Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden soll.

2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein anderes oder andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiete ausdehnen, dessen oder deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder in dessen oder deren Namen sie befugt ist, Verpflichtungen einzugehen.

3. Jede auf Grund des obigen Absatzes abgegebene Erklärung kann für jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet gemäß dem in Artikel 51 dieses Übereinkommens festgelegten Verfahren zurückgezogen werden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131920

alte Dokumentnummer

N8197339824L

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