Artikel 4bis.
(1) Die Patente, die in den verschiedenen Unionsländern von Unionsangehörigen angemeldet werden, sollen von den Patenten, die für dieselbe Erfindung in anderen der Union angehörenden oder nicht angehörenden Ländern erlangt worden sind, unabhängig sein.
(2) Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinne, daß die während der Prioritätsfrist angemeldeten Patente, sowohl hinsichtlich der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalles, als auch hinsichtlich der gesetzmäßigen Dauer unabhängig sind.
(3) Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.
(4) Für den Fall des Beitrittes neuer Länder soll es mit den im Zeitpunkt des Beitrittes auf beiden Seiten bestehenden Patenten eben so gehalten werden.
(5) Die mit Prioritätsvorrecht erlangten Patente genießen in den verschiedenen Unionsländern die gleiche Schutzdauer, die sie genießen würden, wenn sie ohne das Prioritätsvorrecht angemeldet oder erteilt worden wären.
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