Artikel 4.
A. -Derjenige, welcher in einem der Unionsländer ein Gesuch um ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabriks- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt, oder sein Rechtsnachfolger soll zum Zwecke der Hinterlegung in den anderen Ländern während der unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht genießen.
(2) Als das Prioritätsrecht begründend wird jede Hinterlegung anerkannt, der nach der inneren Gesetzgebung jedes der Unionsländer oder nach den zwischen mehreren Unionsländern abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträgen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung zukommt.
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