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Artikel 4. Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1922

Artikel 4.

Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, falls keine Auslieferungsübereinkommen zwischen ihnen bestehen, alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen zur Auslieferung von Personen treffen werden, die der Begehung der in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 erwähnten Übertretungen beschuldigt werden oder wegen derartiger Übertretungen verurteilt worden sind.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001466

alte Dokumentnummer

N1192214291S

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