Artikel 4.
Durchführung der Instandhaltung.
(1) Jeder Vertragsstaat wird auf seinem Gebiet für die Instandhaltung der Grenzgewässer und der dort bestehenden Regulierungsbauwerke und sonstigen Wasserbauten Sorge tragen.
(2) Jeder Vertragsstaat sorgt auch für die Instandhaltung der auf seinem Gebiet befindlichen, den Interessen des anderen Vertragsstaates dienenden Wasserbauobjekte, Gerinne und Kanäle, die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Sondervereinbarung errichtet wurden.
(3) Die nach Bedarf jährlich vorzunehmende Räumung des Bettes und der Ufer von Grenzgewässern wird auf eigenem Staatsgebiet im allgemeinen von jedem Vertragsstaat selbst durchgeführt. Über das gemeinsame Vorgehen bei der Durchführung dieser Arbeiten, insbesondere in Grenzstrecken, und über die allfällige Notwendigkeit der jährlichen Räumung beschließt die Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010293
Dokumentnummer
NOR40004239
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