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Artikel 5. Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1959

Artikel 5.

Projektierung.

(1) Die Ausarbeitung von Projekten für Wasserbauarbeiten erfolgt auf Grund von Richtlinien, die in der Kommission festgelegt werden.

(2) Projekte für Wasserbauarbeiten, die auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, verfaßt der betreffende Vertragsstaat. Werden Arbeiten auf beiden Staatsgebieten ausgeführt, verfaßt das Projekt hiefür der durch die Kommission bestimmte Vertragsstaat.

(3) Die Kommission wird dafür Sorge tragen, daß die für eine Projektierung erforderlichen Unterlagen vom anderen Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden oder daß die erforderliche Zusammenarbeit in anderer geeigneter Weise erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010293

Dokumentnummer

NOR40004240

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