Artikel 4
Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils zwei Jahren vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010381
Dokumentnummer
NOR12132510
alte Dokumentnummer
N8197610375I
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