Artikel 4
Alle auf Grund dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke sind von der Beglaubigung und jeder ähnlichen Formalität befreit.
Dies gilt besonders für die Apostille nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
10002573
Dokumentnummer
NOR12032775
alte Dokumentnummer
N2198216089T
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