Artikel 4
Schiffe, die Waren geladen haben, die in einem der beiden Staaten einem Verbot oder einer Beschränkung unterliegen, sind von der freien Durchfahrt nach Artikel 2 ausgenommen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Schiffe, die Waren geladen haben, die in einem der beiden Staaten einem Verbot oder einer Beschränkung unterliegen, sind von der freien Durchfahrt nach Artikel 2 ausgenommen.
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