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Artikel 4 Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 4

Schiffe, die Waren geladen haben, die in einem der beiden Staaten einem Verbot oder einer Beschränkung unterliegen, sind von der freien Durchfahrt nach Artikel 2 ausgenommen.

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