Artikel 5
Die Zollstellen der beiden Staaten behalten sich eine stichprobenweise Kontrolle vor; in diesem Fall ist die freie Durchfahrt nach Artikel 2 ausgeschlossen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 5
Die Zollstellen der beiden Staaten behalten sich eine stichprobenweise Kontrolle vor; in diesem Fall ist die freie Durchfahrt nach Artikel 2 ausgeschlossen.
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