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Artikel 5 Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 5

Die Zollstellen der beiden Staaten behalten sich eine stichprobenweise Kontrolle vor; in diesem Fall ist die freie Durchfahrt nach Artikel 2 ausgeschlossen.

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