Artikel 4
Zum Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere zur Erstellung von Programmen gemeinsamer Projekte im wissenschaftlich-technischen Bereich, zur Unterstützung der direkten Zusammenarbeit auf den verschiedenen Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung und zur Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben werden, entsprechend Artikel XX des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien vom 17. September 1971, Delegationen der Vertragschließenden Parteien wechselweise in Österreich und Rumänien zusammentreten. Der Zeitpunkt des Zusammentretens dieser Delegationen wird auf diplomatischem Wege festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009414
Dokumentnummer
NOR12120110
alte Dokumentnummer
N7197631838L
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