Artikel 3
1. Die Vertragschließenden Parteien werden die bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen den wissenschaftlich-technischen Organen und Fachinstitutionen beider Staaten unterstützen.
2. In solchen Vereinbarungen soll die Frage des Schutzes der Interessen der Partner berücksichtigt werden.
3. Derartige Vereinbarungen gelten dann als im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens geschlossen, wenn die Vertragschließenden Parteien einander vom Abschluß unterrichtet haben.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009414
Dokumentnummer
NOR12120109
alte Dokumentnummer
N7197631837L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)