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Artikel 2 Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.1976

Artikel 2

Die Vertragschließenden Parteien werden zur Vertiefung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung insbesondere fördern:

  1. 1. die gemeinsame Erstellung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen zwischen den wissenschaftlich-technischen Anstalten und Organisationen beider Länder;
  2. 2. die gemeinsame Errichtung von Forschungseinrichtungen auf Grund von Programmen, die zwischen den zusammenarbeitenden Institutionen beider Länder vereinbart werden;
  3. 3. die Bildung von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsgruppen;
  4. 4. den wissenschaftlich-technischen Erfahrungsaustausch durch Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten;
  5. 5. den Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen auf nichtkommerzieller Grundlage;
  6. 6. die Veranstaltung von wissenschaftlich-technischen Ausstellungen bzw. Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;
  7. 7. die Gewährung von Stipendien für Wissenschafter, Forscher und Spezialisten an Universitäten und Forschungsinstituten.

Schlagworte

Forschungsprogramm, Forschungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009414

Dokumentnummer

NOR12120108

alte Dokumentnummer

N7197631836L

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