Artikel 2
Die Vertragschließenden Parteien werden zur Vertiefung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung insbesondere fördern:
- 1. die gemeinsame Erstellung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen zwischen den wissenschaftlich-technischen Anstalten und Organisationen beider Länder;
- 2. die gemeinsame Errichtung von Forschungseinrichtungen auf Grund von Programmen, die zwischen den zusammenarbeitenden Institutionen beider Länder vereinbart werden;
- 3. die Bildung von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsgruppen;
- 4. den wissenschaftlich-technischen Erfahrungsaustausch durch Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten;
- 5. den Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen auf nichtkommerzieller Grundlage;
- 6. die Veranstaltung von wissenschaftlich-technischen Ausstellungen bzw. Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;
- 7. die Gewährung von Stipendien für Wissenschafter, Forscher und Spezialisten an Universitäten und Forschungsinstituten.
Schlagworte
Forschungsprogramm, Forschungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009414
Dokumentnummer
NOR12120108
alte Dokumentnummer
N7197631836L
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