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ARTIKEL 4 Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2019

ARTIKEL 4

Der Betrag der vom Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden an den Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden weiter zu verteilenden Erhebungskosten entspricht fünfzig Prozent (50 %) des Betrags der einbehaltenen Erhebungskosten.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010548

Dokumentnummer

NOR40211491

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