ARTIKEL 4
Der Betrag der vom Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden an den Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden weiter zu verteilenden Erhebungskosten entspricht fünfzig Prozent (50 %) des Betrags der einbehaltenen Erhebungskosten.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010548
Dokumentnummer
NOR40211491
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