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ARTIKEL 3 Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2019

KAPITEL II

ERMITTLUNG UND WEITERVERTEILUNG DER ERHEBUNGSKOSTEN

ARTIKEL 3

1. Der Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden übermittelt dem Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden auf elektronischem Wege oder – falls dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise die relevanten Angaben zum Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten.

2. Die unterstützenden Zollbehörden teilen den bewilligenden Zollbehörden Folgendes mit:

  1. a) Name und Anschrift der für die Entgegennahme der Angaben nach Absatz 1 zuständigen Behörde;
  2. b) Angaben zum Bankkonto, auf das der Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten einzuzahlen ist.

3. Die relevanten Angaben im Sinne von Absatz 1 sind

  1. a) die Identifikationsnummer der Bewilligung;
  2. b) das Datum, an dem der festgestellte Eigenmittelbetrag gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben wurde;
  3. c) der Betrag der bereitgestellten Eigenmittel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von erstatteten oder nachträglich erhobenen Einfuhrabgaben;
  4. d) der Betrag der einbehaltenen Eigenmittel.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010548

Dokumentnummer

NOR40211490

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