KAPITEL II
ERMITTLUNG UND WEITERVERTEILUNG DER ERHEBUNGSKOSTEN
ARTIKEL 3
1. Der Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden übermittelt dem Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden auf elektronischem Wege oder – falls dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise die relevanten Angaben zum Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten.
2. Die unterstützenden Zollbehörden teilen den bewilligenden Zollbehörden Folgendes mit:
- a) Name und Anschrift der für die Entgegennahme der Angaben nach Absatz 1 zuständigen Behörde;
- b) Angaben zum Bankkonto, auf das der Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten einzuzahlen ist.
3. Die relevanten Angaben im Sinne von Absatz 1 sind
- a) die Identifikationsnummer der Bewilligung;
- b) das Datum, an dem der festgestellte Eigenmittelbetrag gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben wurde;
- c) der Betrag der bereitgestellten Eigenmittel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von erstatteten oder nachträglich erhobenen Einfuhrabgaben;
- d) der Betrag der einbehaltenen Eigenmittel.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010548
Dokumentnummer
NOR40211490
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