ARTIKEL 4
Dieses Übereinkommen steht nicht der Anwendung von Bestimmungen entgegen, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder in einem anderen Vertrag, Übereinkommen oder Abkommen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien jetzt oder künftig enthalten und geeignet sind, die Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit in stärkerem Maße zu verringern.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Gesetzesnummer
10005406
Dokumentnummer
NOR40003175
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)