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ARTIKEL 4 Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1975

ARTIKEL 4

Dieses Übereinkommen steht nicht der Anwendung von Bestimmungen entgegen, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder in einem anderen Vertrag, Übereinkommen oder Abkommen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien jetzt oder künftig enthalten und geeignet sind, die Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit in stärkerem Maße zu verringern.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10005406

Dokumentnummer

NOR40003175

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