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ARTIKEL 5 Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1975

KAPITEL II

ERFÜLLUNG DER MILITÄRDIENSTPFLICHT IN FÄLLEN MEHRFACHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

ARTIKEL 5

(1) Wer die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehreren Vertragsparteien besitzt, braucht seine Militärdienstpflicht nur gegenüber einer dieser Vertragsparteien zu erfüllen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 kann durch Sonderabkommen zwischen den beteiligten Vertragsparteien näher geregelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10005406

Dokumentnummer

NOR40003176

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