Artikel 4
Vereinbarungen über den Status des Einsatzes
Der Gaststaat und die Vereinten Nationen schließen so bald wie möglich eine Vereinbarung über den Status des Einsatzes der Vereinten Nationen und des gesamten an dem Einsatz beteiligten Personals, die unter anderem Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten für militärische und polizeiliche Bestandteile des Einsatzes umfaßt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
20000956
Dokumentnummer
NOR40012226
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