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Artikel 4 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2017

Artikel 4

Unverletzlichkeit der Archive und Korrespondenz

  1. 5.Alle Dokumente, in jeglicher Form, die im Eigentum oder Besitz von ICPO-INTERPOL stehen, und unter anderem ihre Archive und Aufzeichnungen, sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.6.Die Unverletzlichkeit der offiziellen Korrespondenz von ICPO-INTERPOL wird gewährleistet. Ihre offizielle Kommunikation wird keiner Zensur unterworfen und sie ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009863

Dokumentnummer

NOR40192942

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)