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Artikel 4 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1996

Artikel 4

Überwachung

Die Vertragsparteien führen Programme zur Überwachung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer ein.

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